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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 290/97 EFG 2001 S. 1496

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 S. 4 Buchst. g AO 1977 § 42EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2

Anwendung des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG auf Reihengeschäfte der sog. Ketten-Wertpapier-Leihe, mit denen das Körperschaftsteuranrechnungsguthaben für nicht anrechnungsbefugte Investoren nutzbar gemacht wird

Leitsatz

1. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG schließt die Anrechnung von Körperschaftsteuer aus, wenn die mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG zusammenhängenden abziehbaren Aufwendungen bei dem Empfänger nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Empfänger ist hierbei diejenige Person, die die Zahlungen unmittelbar vom Dividendenempfänger erhält.

2. Die Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer als Rechtsfolge des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG soll nur eintreten, wenn bei dem Anteilsinhaber, als demjenigen, bei dem die Körperschaftsteuranrechnungsguthaben als steuerpflichtige Einnahmen erfasst werden, auch unmittelbar die Aufwendungen an den nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Empfänger abfließen.

3. Das Tatbestandsmerkmal des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG, dass das Körperschaftsteueranrechnungsguthaben und die mit ihnen zusammenhängenden abziehbaren Aufwendungen, mit Ausnahme marktüblicher Kreditkosten gegenüberstehen müssen, legt der Senat dahingehend aus, dass diese in der Handelsbilanz des Anteilsinhabers nach Entstehung und Zweckbestimmung miteinander verbunden sein müssen. Erforderlich aber auch ausreichend ist ein solcher Zusammenhang, der das Gegenüberstehen der beiden Positionen zur Folge hat.

4. Die an einen Ausländer gezahlte Wertpapierleihgebühr bzw. Kompensationszahlung ist im Inland nicht beschränkt steuerpflichtig.

5. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG ergänzt die Regelungen des Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens und beinhaltet eine sondergesetzliche Konkretisierung des allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestandes, wonach das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nicht umgangen werden kann. § 42 AO 1977 kommt neben und im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Buchstabe g EStG keine eigenständige Bedeutung zu.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1496
XAAAB-09272

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.07.2001 - 1 K 290/97

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