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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 202/00 EFG 2002 S. 1131

Gesetze: AO 1977 § 191, GmbHG

Haftung der Gesellschafter einer Vorgesellschaft

Abgrenzung: Echte oder unechte Vorgesellschaft

Haftung betreffend Umsatzsteuer 1991 und Säumniszuschläge 1993

Leitsatz

1. Die Gesellschafter einer echten Vor-GmbH haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich unbeschränkt, anteilig, aber nur im Innenverhältnis, d. h. in Form einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und einer an die Eintragung knüpfenden Vorbelastungshaftung. Dagegen gilt für die Gesellschafter einer unechten Vorgesellschaft stets das Prinzip der unbeschränkten Außenhaftung.

2. Eine Gesellschaft ist nicht als unechte Vorgesellschaft zu qualifizieren, wenn das Bestreben zumindest eines der Gesellschafter darauf gerichtet war, das Eintragungsverfahren betreffend die GmbH ernsthaft zu betreiben, und nach dem wirtschaftlichen Scheitern der Gesellschaft diese abzuwickeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1131
EFG 2002 S. 1131 Nr. 18
WAAAB-09268

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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 09.01.2002 - 1 K 202/00

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