Anwendungsbereich der Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer
Leitsatz
1. Als Finanzbehörde im Sinne des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO ist nicht die Finanzbehörde als organisatorische Einheit und Trägerin
des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sondern die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle
des örtlich zuständigen (§ 35 ErbStG) Finanzamts.
2. Die bei den Finanzämtern gebildeten Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen stehen nicht in einer Funktionsnähe mit weitgehend
überschneidender Zuständigkeit für den selben Steuertatbestand zu anderen Dienststellen der Finanzverwaltung. Ihnen kann folglich
nicht das Wissen anderer Dienststellen und erst recht nicht das anderer Finanzämter zugerechnet werden.
3. Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn sich das Finanzamt trotz Verletzung verwaltungsinterner Informationspflichten
auf die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beruft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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