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FG Köln Urteil v. - 9 K 4299/98 EFG 2001 S. 765

Gesetze: ErbStG § 3 Abs 2, ErbStG § 3 Abs 2 Nr 4, ErbStG § 3 Abs 1, ErbStG § 3 Abs 1 Nr 1, BGB § 2303, BGB § 2314, BGB § 133

Erbschaftsteuer

Abfindung für den Verzicht auf Restpflichtteilsansprüche versus Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

Leitsatz

1) "Geltend gemacht" ist ein Pflichtteilsanspruch, wenn der Berechtigte seinen Entschluß, die Erfüllung zu verlangen, in geeigneter Weise gegenüber dem Erben bekundet hat. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen.

2) Der bloße Umstand, dass der Berechtigte sich von dem Erben für seinen Pflichtteilsanspruch abfinden läßt, reicht für die Annahme der "Geltendmachung" nicht aus, da andernfalls der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG inhaltslos wäre.

3) "Geltend gemacht" ist ein Pflichtteilsanspruch auch dann noch nicht, wenn der Berechtigte unter Hinweis auf sein Auskunftsrecht nach § 2314 BGB Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 813 Nr. 15
EFG 2001 S. 765
AAAAB-09245

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FG Köln, Urteil v. 28.11.2000 - 9 K 4299/98

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