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FG Köln Urteil v. - 7 K 1193/1997

Gesetze: AO 1977 § 164 Abs 2, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr 2, EStG § 2 Abs. 1 Nr 3, EStG § 2 Abs. 1 Nr 4, EStG § 2 Abs. 1 Nr 5, EStG § 2 Abs. 1 Nr 6, EStG § 2 Abs. 1 Nr 7, EStG § 8 Abs 1, EStG § 8 Abs 2, EStG § 19 a Abs 1, EStG § 19 a Abs 2, EStG § 19 a Abs 3 Nr 1, EStG § 19 a Abs 3 Nr 2, EStG § 19 a Abs 3 Nr 3, EStG § 19 a Abs 8, EStG § 40 Abs 1 Nr 1, EStG § 40 Abs 1 Nr 2

Arbeitnehmer:

Zufluß und Bewertung von stock-options

Leitsatz

§ 19 a Abs. 8 EStG enthält eine Sondervorschrift über die Bewertung aller Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19 a Abs. 3 EStG, die insofern § 8 Abs. 2 EStG vorgeht. Der Wert der Vermögensbeteiligung ist mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen. Bei einem Arbeitnehmer, dem Vermögensbeteiligungen i.S. des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 - 3 EStG überlassen werden, die am Tag der Überlassung zum amtlichen Handel an einer deutschen Börse zugelassen sind, ist der gemeine Wert mit dem niedrigsten an diesem Tag für die Vermögensbeteiligung im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr als 9 Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über die Überlassung vergangen sind.

Fundstelle(n):
DStRE 2000 S. 898 Nr. 17
CAAAB-09185

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FG Köln, Urteil v. 06.04.2000 - 7 K 1193/1997

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