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FG Köln Urteil v. - 7 K 6694/98 EFG 2001 S. 389

Gesetze: UStG § 1 Abs 1, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 2 Abs 1, UStG § 2 Abs 1 S 3, UStG § 3 Abs 9, UStG § 3 Abs 12, UStG § 3 a Abs 4, UStG § 3 a Abs 4 Nr 2, UStG § 10 Abs 2, UStG § 10 Abs 2 S 2, UStG § 10 Abs 2 S 3, UStG § 12 Abs 2, UStG § 12 Abs 2 Nr 8, UStG § 12 Abs 2 Nr 8 a, AO 1977 § 14 S 3, AO 1977 § 65, AO 1977 § 66, AO 1977 § 67, AO 1977 § 68

Umsatzsteuer

Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit der Folge der Anwendung des Regelsteuersatzes

Leitsatz

1) Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Heißluftballonen mit Werbeaufschriften an einen gemeinnützigen Verein stellt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG dar.

2) Nutzt der Verein die Ballone im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung, so liegt auch ein Leistungsaustauschverhältnis vor, welches sich bei mehrjähriger intensiver Nutzung auch als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Geschehen darstellt.

3) Als Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 UStG sind die von den überlassenden Firmen angesetzten Betriebsausgaben anzusetzen.

4) Der ermäßigte Steuersatz kommt dabei nicht zur Anwendung, da das Fahren der mit Werbeaufschriften versehenen Ballone sich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darstellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 252 Nr. 5
EFG 2001 S. 389
JAAAB-09174

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FG Köln, Urteil v. 13.12.2000 - 7 K 6694/98

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