1) Die Abzugsteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG entsteht nur dann, wenn es sich beim Vergütungsempfänger um Einkünfte aus Gewerbebetrieb
handelt.
2)Eine Gewinnerzielungsabsicht beim Vergütungsempfänger liegt nicht schon deshalb vor, weil nach § 49 Abs. 2 EStG lediglich
die Verhältnisse im Inland zu betrachten wären. Die Vorschrift greift dann nicht, wenn nicht feststeht, ob inländische Einkünfte
vorliegen.
3) Ob inländische Einkünfte angenommen werden können, hängt für Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG vom Vorliegen
der Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" ab.
4) Für im Ausland ansässige Teilnehmer von internationalen Reitturnieren besteht weder eine inländische Buchführungspflicht
nach § 238 HGB noch die Pflicht zur Gliederung des Eigenkapitals nach §§ 29 f. KStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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