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FG Köln Urteil v. - 5 K 6016/96

Gesetze: AO 1977 § 175 Abs 1, AO 1977 § 175 Abs 1 S 1, AO 1977 § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, AO 1977 § 165 Abs 2, AO 1977 § 165 Abs 2 S 1, AO 1977 § 165 Abs 1, AO 1977 § 165 Abs 1 S 1, EStG § 21, EStG § 11

Verfahren

Zur Frage der steuerlichen Rückwirkung eines zivilrechtlichen Vergleichs über ein vermietetes Grundstück

Leitsatz

Führt der Abschluss eines Vergleichs lediglich wirtschaftlich (d.h.: im Ergebnis) dazu, dass der Erwerber einer Immobilie so gestellt wird, als ob er die Immobilie niemals erworben und vermietet hätte, rechtfertigt dieses keine Änderung der in den Einkommensteuerbescheiden angesetzten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 175 Abs. 1 S.1 Nr. 2 AO.

Auch eine Änderung nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO scheidet in diesem Fall aus, da der Vorläufigkeitsvermerk während der laufenden rechtlichen Auseinandersetzung nicht hätte ausgebracht werden dürfen. Denn mangels Einflusses des Vergleichsergebnisses auf die Höhe der erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bestand keine Ungewissheit über den zu beurteilenden Sachverhalt.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 334 Nr. 6
EAAAB-09128

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FG Köln, Urteil v. 21.09.2000 - 5 K 6016/96

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