§ 70 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass zunächst ein zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßiger Kindergeldbescheid ergeht, nachträglich
aber die Voraussetzungen der Gewährung von Kindergeld wegfallen.
§ 70 Abs. 3 EStG betrifft dagegen Fälle, in denen der Kindergeldbescheid von Anfang an objektiv rechtswidrig war.
Ein Aufhebungsbescheid, mit dem die Kindergeldzahlung aufgehoben wird, "konsumiert" die Befugnis der Familienkasse, wegen
ihr zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids bekannter veränderter Verhältnisse den Aufhebungszeitraum später durch
weitere Aufhebungsbescheide auszudehnen.
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