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FG Köln Urteil v. - 2 K 92/99 EFG 2001 S. 1332

Gesetze: AO 1977 § 10, AO 1977 § 12 Satz 2, AO 1977 § 12 Satz 2 Nr 1, UStDV § 51 Abs 3

Umsatzsteuer

Ort der Geschäftsleitung bei Schiffsfracht- und Fuhrunternehmen

Leitsatz

Die Geschäftsleitung von Unternehmen, bei denen sich der geschäftsführende Gesellschafter ständig auf Schiffen oder entsprechend büromäßig ausgestatteten Kraftfahrzeugen aufhält, mit denen auch die maßgeblichen Leistungen des Unternehmens erbracht werden, ist bei Fehlen anderer bedeutsamer Orte der Geschäftsleitung in dem Land des überwiegenden Aufenthalts des Schiffes oder Kraftfahrzeuges anzunehmen.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1314 Nr. 23
EFG 2001 S. 1332
FAAAB-09038

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FG Köln, Urteil v. 22.06.2001 - 2 K 92/99

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