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FG Köln Urteil v. - 2 K 535/98 EFG 2003 S. 1705

Gesetze: EStG § 50d Abs 1, EStG § 50d Abs 1 S 2, EStG § 50d Abs 3, EStG § 50d Abs 3 S 1, EStDV § 73e, EStDV § 73e S 2, EStDV § 73h, AO § 37, AO § 37 S 2, AO § 42, EStG § 50d

Ausland:

Erteilung von Freistellungsbescheinigungen und -bescheiden nach § 50d Abs. 3 S. 1 bzw. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG

Leitsatz

1) Zur Auslegung eines Klageantrags auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 S. 1 EStG.

2) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Freistellungsbescheinigung bzw. eines Freistellungsbescheides liegen vor, wenn die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte nach einem DBA nicht oder geringer besteuert werden und wenn der Antragsteller als Vergütungsschuldner entweder - nicht rechtsmissbräuchlich eingeschalteter - zivilrechtlicher Vertragspartner oder ein Dritter ist, dem die Vergütungen steuerlich zugerechnet werden.

3) Die Einschaltung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn diese im Rahmen der im Inland eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die insbesondere über bloße Verwaltungs- und Rechtshandlungen hinausgeht.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1705
EFG 2003 S. 1705 Nr. 23
ZAAAB-09014

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FG Köln, Urteil v. 09.07.2003 - 2 K 535/98

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