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FG Köln Urteil v. - 2 K 4929/99 EFG 2002 S. 649

Gesetze: UStG § 18 Abs 9 Satz 7, UStG § 18 Abs 9 Satz 1, UStDV § 59 ff, UStDV § 61 Abs 3, AO 1977 § 11, UStG § 18 Abs 9

Umsatzsteuer:

Ansässigkeitsbegriff im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens

Leitsatz

1) Der Ansässigkeitsbegriff in § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG entspricht dem Begriff der Ansässigkeit in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG.

2) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger (umsatzsteuerlicher) Unternehmer liegt vor, wenn der Ausländer im Gemeinschaftsgebiet weder einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.

3) Maßgebend für die Frage des Sitzes ist § 11 AO, wonach sich ein solcher an dem Ort befindet, der u.a. durch Satzung bestimmt ist. Der Sitz der wirtschaftlichen Aktivitäten (Geschäftsleitung) ist nicht maßgebend.

4) Die Unternehmerbescheinigung nach § 61 Abs. 3 UStDV hat insofern bindende Wirkung für die inländischen Behörden, als mit ihr eine Ansässigkeit aufgrund statuarischen Sitzes in dem die Bescheinigung ausstellenden Staat bestätigt wird.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 649
EFG 2002 S. 649 Nr. 10
VAAAB-09011

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FG Köln, Urteil v. 26.09.2001 - 2 K 4929/99

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