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FG Köln Urteil v. - 1 K 4237/02 EFG 2003 S. 1607

Gesetze: EStG § 7g Abs 5, EStG § 7g Abs 4, EStG § 7g Abs 4 S 2, EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 2 S 1, EStG § 16 Abs 2 S 2, EStG § 7g Abs 3

Einkünfteermittlung:

Behandlung des Ertrages aus der Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG

Leitsatz

Ertrag, der sich aufgrund der Auflösung einer nach § 7g Abs. 3 EStG gebildeten Ansparrücklage im Laufe des zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Jahres ergibt, ist laufender Gewinn und kein begünstigter Veräußerungsgewinn.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 181 Nr. 4
EFG 2003 S. 1607
EFG 2003 S. 1607 Nr. 22
SAAAB-08977

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FG Köln, Urteil v. 08.07.2003 - 1 K 4237/02

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