Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit einer Restauratoren-GbR
Leitsatz
1.) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist bei teilweise gewerblicher, teilweise freiberuflicher Tätigkeit nur dann
insgesamt freiberuflich tätig, wenn die einzelnen Bestandteile der Tätigkeit nicht voneinander getrennt werden können und
die freiberuflichen Tätigkeitsanteile überwiegen.
2.) Die Tätigkeit eines Restaurators ist nicht künstlerisch i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn Gegenstand der Tätigkeit nicht
das schöpferische erstmalige Realisieren einer eigenen Idee, sondern die möglichst naturgetreue Wiederherstellung des ursprünglichen
Werks unter Zurückstellung der eigenen künstlerischen Kreativität ist.
3.) Die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden auf das einzelne Restaurationsvorhaben ist keine wissenschaftliche
Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
4.) Die schriftliche Dokumentation der restauratorischen Tätigkeit ist keine schriftstellerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs.
1 Nr. 1 EStG, wenn die Dokumentationen nur für die Auftraggeber erfolgen und lediglich vereinzelt der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 13 Nr. 1 EFG 2003 S. 85 EFG 2003 S. 85 Nr. 2 RAAAB-08960
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