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FG Köln Urteil v. - 15 K 6980/00 EFG 2003 S. 1492

Gesetze: AO 1977 § 352 Abs 1 Nr 2, FGO § 48 Abs 1, FGO § 48 Abs 1 Nr 2, FördG § 1 Abs 1, AO 1977 § 352 Abs 1

Neue Bundesländer:

Einspruchs- und Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer PersG; Anspruchsberechtigter i.S. des FördG

Leitsatz

1) Nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft sind allein die vom angefochtenen Bescheid betroffenen Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt.

2) Eine Kommanditgesellschaft gehört zu den anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 FördG

3) Bei einem entgeltlichen Gesellschafterwechsel erlangen die neu eintretenden Gesellschafter hinsichtlich der von ihnen anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter keinen eigenen Anspruch auf die Steuervergünstigung nach dem FördG. Die Gewährung einer Vergünstigung ist vollkommen unabhängig vom dem Gesellschafterbestand.

4) Dies gilt auch im Falle eines vollständigen Gesellschafterwechsels mit anschließendem Untergang der Gesellschaft durch Vereinigung aller Anteile in einer Hand, ohne dass bei der untergehenden Gesellschaft die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem FördG selbst vorgelegen haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1492
EFG 2003 S. 1492 Nr. 20
GAAAB-08955

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FG Köln, Urteil v. 09.07.2003 - 15 K 6980/00

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