Anwendbarkeit des § 33c EStG a.F. trotz Verfassungswidrigkeit; Berücksichtigung von Rentenversicherungsbeiträgen ausschliesslich
als Sonderausgaben
Leitsatz
1) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom den Betreuungsbedarf eines Kindes nach § 33c EStG
für verfassungswidrig erklärt, zugleich jedoch dessen weitere Anwendbarkeit bis zum zugelassen. Diese Entscheidungsformel
hat Gesetzeskraft und ist für das Gericht anzuwendendes Recht.
2) Eine vermeintlich überlange Dauer des Verfahrens in Steuerangelegenheiten vor dem Bundesverfassungsgericht führt nicht
automatisch zu einer zugunsten des Klägers zu erklärenden Rückwirkung einer ihn bislang nicht begünstigenden Norm. Art. 6
Abs. 1 EMRK bietet hierfür keine Rechtsgrundlage.
3) Rentenversicherungsbeiträge sind zwar begrifflich vorab entstandene Werbungskosten, sie sind jedoch konstitutiv und ausschließlich
dem Abzug als Sonderausgaben zugeordnet und damit nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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