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Einkommensteuer; | Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 15, 15a EStG)
Mit Urt. v. - II ZR 371/98 (NWB EN-Nr. 1293/99) hat der BGH entschieden, dass für die im Namen einer GbR begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich haften und diese Haftung nicht durch einen Namenszusatz (z. B. ,,GbR mbH'') oder einen anderen Hinweis beschränkt werden kann, der den Willen, nur beschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einzustehen, verdeutlicht. Nach Auffassung des BGH ist für eine Haftungsbeschränkung vielmehr eine individuell getroffene Abrede der GbR bei jedem von ihr abgeschlossenen Vertrag erforderlich. Zu den stl. Auswirkungen dieses BGH-Urt. hat das wie folgt Stellung genommen: (1) Auswirkungen auf die gewerbliche Prägung i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG: In Fällen, in denen in der Vergang...BGBl 1998 I S. 1474