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FG Köln Urteil v. - 11 K 406/02 EFG 2003 S. 209

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 2, AO 1977 § 173 Abs 1

Abgabenordnung:

Grobes Verschulden bei neuer Tatsache

Leitsatz

1) Fehler des Steuerpflichtigen beruhen regelmäßig auf einem Versehen, also leichter Fahrlässigkeit. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Finanzamts.

2) Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Berücksichtigung eines im Dezember des Streitjahres geborenen 4. Kindes unterbleibt, weil die Ehefrau die Steuererklärung wegen eines Auslandsaufenthalts vor Erstellung der Steuererklärung blanko unterschreibt und der Ehemann im Rahmen der Absprache mit dem Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärung den Hinweis auf das 4. Kind vergisst und eine Eintragung in den Steuererklärungsvordrucken unterbleibt.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 209
EFG 2003 S. 209 Nr. 4
JAAAB-08821

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FG Köln, Urteil v. 07.08.2002 - 11 K 406/02

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