1) Fehler des Steuerpflichtigen beruhen regelmäßig auf einem Versehen, also leichter Fahrlässigkeit. Verbleibende Zweifel
gehen zu Lasten des Finanzamts.
2) Es ist nicht grob fahrlässig, wenn die Berücksichtigung eines im Dezember des Streitjahres geborenen 4. Kindes unterbleibt,
weil die Ehefrau die Steuererklärung wegen eines Auslandsaufenthalts vor Erstellung der Steuererklärung blanko unterschreibt
und der Ehemann im Rahmen der Absprache mit dem Steuerberater bei der Erstellung der Steuererklärung den Hinweis auf das 4.
Kind vergisst und eine Eintragung in den Steuererklärungsvordrucken unterbleibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 209 EFG 2003 S. 209 Nr. 4 JAAAB-08821
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