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FG Köln Urteil v. - 10 K 535/96 EFG 2002 S. 56

Gesetze: EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 2 S 1, UStG 1980 § 14 Abs 3, UStG 1980 § 14 Abs 3 S 1, UStG 1980 § 14 Abs 3 S 2, UStG 1980 § 15 Abs 1, UStG 1980 § 15 Abs 1 Nr 1, UStG 1980 § 15 Abs 1 Nr 1 S 1, UStG § 14 Abs 2, GewStG § 2 Abs 1

Gewerbesteuer; Umsatzsteuer

Qualifizierung einer Informations- und Bevorzugungsleistung

Ausstellen unrichtiger Rechnungen

Leitsatz

1) Nebenberufliche Informations- und Bevorzugungsleistungen eines angestellten Ingenieurs sind als Ausfluss der Konstruktions- und Beratungstätigkeit, also der Ingenieurtätigkeit, als freiberuflich einzustufen.

2) Eine unrichtige Leistungsbeschreibung i.S.d. § 14 Abs. 3 UStG 1980 liegt jedenfalls dann vor, wenn bewusst eine nicht ausgeführte Leistung (aliud) in Rechnung gestellt wird in der Absicht, die wirklich erbrachte Leistung nicht benennen zu müssen.

3) Der Tatbestand der Nichtausführung einer abgerechneten Leistung i.S.d. § 14 Abs. 3 UStG 1980 wird nicht dadurch verwirklicht, dass ein Unternehmer tatsächlich erbrachte Konstruktions- und Beratungsleistungen überfakturiert hat, um den Vertragspartnern den Vorsteuerabzug aus dem vollen Rechnungsbetrag zu ermöglichen, ohne die ebenfalls erbrachte Informations- und Bevorzugungsleistung in den Rechnungen gesondert ausweisen zu müssen. Insofern wird kein aliud ausgewiesen, sondern lediglich eine erbrachte Leistung überfakturiert (§ 14 Abs. 2 UStG).

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 56
EFG 2002 S. 56 Nr. 1
LAAAB-08761

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FG Köln, Urteil v. 20.09.2001 - 10 K 535/96

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