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FG Köln Urteil v. - 10 K 4320/96 EFG 2001 S. 1030

Gesetze: EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 9 Abs 1 S 3, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1, EStG § 9 Abs 1

Werbungskosten

Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten

Leitsatz

1) Eine im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Mietwohngrundstücks zu zahlende sog. Vorfälligkeitsentschädigung kann dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn sie ausnahmsweis als Finanzierungskosten für die Anschaffung eines neuen Mietobjekts zu beurteilen ist. Der hierfür notwendige wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus dem neuen Objekt ergibt sich dann, wenn der Stpfl. bereits bei der Veräußerung im vorhinein so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt, dass er ihn unmittelbar in seiner Verwendung zum Erzielen von Einkünften mit dem neuen Objekt festlegt.

2) In Erweiterung der bisherigen BFH-Rechtsprechung soll dieser wirtschaftliche Zusammenhang auch dann zu bejahren sein, wenn sich aus der zeitliche Abfolge und den Gesamtumständen ergibt, dass im Zuge der Veräußerung zwar nicht rechtlich bindend, aber wirtschaftlich und faktisch über den verbleibenden Restkaufpreis zugunsten des neuen Mietobjekts verfügt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 904 Nr. 17
EFG 2001 S. 1030
GAAAB-08754

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FG Köln, Urteil v. 03.05.2001 - 10 K 4320/96

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