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FG Köln Urteil v. - 10 K 4166/96 EFG 2002 S. 39

Gesetze: GewStG § 2 Abs 1 S 1, BewG § 95 Abs 1, GewStG § 2 Abs 1

Gewerbesteuer

Abgrenzung eines einheitlichen von mehreren selbständigen Gewerbebetrieben

Leitsatz

1) Die Annahme eines selbständigen Gewerbebetriebes erfordert - in Abgrenzung zu mehreren mitunternehmerisch geführten Gewerbebetrieben - eine vollkommene Eigenständigkeit des einzelnen Betriebs.

2) Zu den Kriterien der Eigenständigkeit eines einzelnen von mehreren Betrieben gehört, dass die Betriebe von verschiedenen Inhabern geführt werden, z.B. Ehemann und -frau, dass kein Personal ausgetauscht wird und dass die Hauptlieferanten die Betriebe strikt getrennt behandeln. Allein unschädlich sind Zweifel an der steuerrechtlichen Wirksamkeit von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen, sowie eine nicht immer sauber getrennte Verbuchung der die einzelnen Betriebe betreffenden Geschäftsvorfälle, die erst beim Jahresabschluß richtig gestellt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 168 Nr. 3
EFG 2002 S. 39
EFG 2002 S. 39 Nr. 1
MAAAB-08752

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FG Köln, Urteil v. 20.09.2001 - 10 K 4166/96

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