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FG Köln Urteil v. - 10 K 2366/98 EFG 2002 S. 1223

Gesetze: EStG § 15 Abs 1 S 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, AO 1977 § 173 Abs 1, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1

Personengesellschaften:

Nicht nach außen auftretender Gesellschafter; Änderungssperre nach § 173 AO

Leitsatz

1) Zur Annahme einer Mitunternehmerstellung eines nicht nach außen auftretenden Gesellschafters reicht es aus, dass dieser das Gewerbe absprachegemäß auf seinen Namen anmeldet und gemäß Angabe auf den Rechnungsformularen aus den Verträgen berechtigt und verpflichtet ist. Das tatsächliche Ausüben der Tätigkeit durch den einzelnen Mitunternehmer ist insoweit nicht mehr erforderlich.

2) Die Änderungssperre des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO betrifft nur die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides. Der Erlass eines erstmaligen Steuer- oder Feststellungsbescheides ist hiervon unberührt innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 148 Nr. 3
EFG 2002 S. 1223
EFG 2002 S. 1223 Nr. 19
OAAAB-08734

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FG Köln, Urteil v. 05.06.2002 - 10 K 2366/98

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