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Finanzgericht Köln Urteil v. - 13 K 8580/98 EFG 2000 S. 339

Kein abweichender Zinslauf nach § 233a Abs. 2 a AO bei erstmaligem Gewinnausschüttungsbeschluß für abgelaufenes Wirtschaftsjahr

Leitsatz

1. Gewinnausschüttungsbeschlüsse können nachträgliche Ereignisse im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 233a Abs. 2 a AO sein.

2. Der erstmalige Beschluß über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr löst jedoch nicht den abweichenden Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2000 S. 953 Nr. 19
DStRE 2000 S. 608 Nr. 11
EFG 2000 S. 339
MAAAB-08713

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Finanzgericht Köln, Urteil v. 25.01.2000 - 13 K 8580/98

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