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Finanzgericht Köln Urteil v. - 4 K 5161/00

Gesetze: AO 1977 § 88, AO 1977 § 90, AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1, EStG 1990 § 24 Nr 1a, EStG 1990 § 34

Verletzung der Ermittlungspflicht des FA bei Entschädigungsleistungen

Leitsätze

Das FA verletzt seine Ermittlungspflichten, wenn es bei einer im amtlichen Erklärungsvordruck nur hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe erfragten Arbeitnehmerabfindung weitergehende Ermittlungsmaßnahmen unterlässt. Das gilt zumindest dann, wenn eine interne Verwaltungsanweisung die intensive Prüfung des außergewöhnlichen Sachverhalts "Abfindung, Entschädigung" vorschreibt. Dem Steuerpflichtigen kann bei einer betragsmäßig zutreffenden Erklärung seiner Arbeitnehmerabfindung ein Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten zumindest dann nicht vorgeworfen werden wenn seine rechtliche Subsumtion gut vertretbar ist. Unter diesen Voraussetzungen scheidet eine Änderung eines Steuerbescheides nach § 173 Abs.1 Nr.1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener neuer Tatsachen aus.

Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 29/01).

Fundstelle(n):
CAAAB-08712

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Finanzgericht Köln, Urteil v. 14.02.2001 - 4 K 5161/00

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