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Hessisches Finanzgericht  v. - 8 K 844/01 EFG 2003 S. 368

Gesetze: EStG § 10i Abs. 1 Nr. 1, AO § 175 Abs.1 Nr. 2, AO § 171 Abs. 10, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

Nachträgliche Gewährung der Vorkostenpauschale bei bestandskräftigem Steuerbescheid

Leitsatz

1. Die Finanzbehörde ist berechtigt einen bestandskräftigen Steuerbescheid, in dem die Vorkostenpauschale nach § 10i EStG gewährt wurde, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn innerhalb des maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraumes keine Eigenheimzulage gewährt wird.

2. Der Erlass des Eigenheimzulagebescheids ist materielles Tatbestandsmerkmal der Vorkostenpauschale i.S.d. § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dessen Ausbleiben ein den Steuervorteil beseitigendes rückwirkendes Ereignis bzw. dessen Ergehen ein den Steuervorteil tatbestandlich begründendes, rückwirkendes Ereignis darstellt.

3. Die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage ist Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 AO im Hinblick auf die Gewährung der Vorkostenpauschale gem. § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 368
EFG 2003 S. 368 Nr. 6
KÖSDI 2003 S. 13752 Nr. 6
CAAAB-08696

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Hessisches Finanzgericht v. 30.08.2002 - 8 K 844/01

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