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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 3307/96 EFG 2001 S. 1296

Gesetze: AO § 67 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 18 Abs. 1 Satz 2, GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 3 Nr. 20b, BPflV § 1 Abs. 2

Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei Betreiben einer Privatklinik durch einen Arzt

Leitsatz

  1. Bei einem Arzt, der eine Privatklinik betreibt, sind die in der Klinik erbrachten ärztlichen Leistungen, soweit sie in Verbindung mit dem stationären Aufenthalt seiner Patienten erbracht werden, als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren.

  2. Übt ein Steuerpflichtiger sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind die Tätigkeiten, selbst wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen ihnen bestehen, zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist.

  3. Schuldet ein Steuerpflichtiger gegenüber seinem Auftraggeber einen einheitlichen Erfolg ist die zur Durchführung des Auftrags erforderliche Tätigkeit regelmäßig als einheitliche zu beurteilen., die steuerlich danach zu qualifizieren ist, welches Tätigkeitselement vorherrscht.

  4. Bei einem Klinikbetrieb, der sowohl ärztliche als auch pflegerische Maßnahmen, Unterbringung und Verpflegung umfasst, sind die im Zusammenhang mit der stationären Aufnahme erbrachten ärztlichen Leistungen regelmäßig als einheitliche gewerbliche Leistung zu beurteilen.

  5. Ausnahmsweise gibt die freiberufliche ärztliche Tätigkeit dem Klinikaufenthalt das Gepräge, wenn dieser notwendiges Hilfsmittel für die ärztliche Tätigkeit ist mit dem kein besonderer Gewinn erstrebt wird.

  6. Selbst wenn ein Arzt zur Behandlung der Krankheiten auf die Angliederung einer Klinik zur Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit angewiesen ist, führt dies nicht zur Qualifizierung der Einkünfte als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn aus dem Klinikbetrieb eine besondere Gewinnquelle neben dem ärztlichen Beruf eröffnet wird.

  7. Eine Trennbarkeit der ärztlichen von den weiteren Leistungen ist nicht schon deshalb gegeben, weil die ärztlichen Leistungen zusätzlich neben den Pflegesatzerlösen abgerechnet werden.

  8. Ein Zweckbetrieb i.S.d. § 67 Abs. 1AO liegt nicht vor, wenn die Klinik nicht in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung fällt, unabhängig davon, aus welchem Grund keine Pflegesatzvereinbarungen mit den Krankenkassen geschlossen worden sind.

  9. Überschreitet der Umfang der über der Bundespflegesatzverordnung abgerechneten ärztlichen Honorare die Grenze von 40% kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20b GewStG i.V.m. § 67 Abs. 2 AO selbst dann nicht in Betracht, wenn die Leistungen des Krankenhauses auf Selbstkostenbasis errechnet wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 162 Nr. 3
EFG 2001 S. 1296
TAAAB-08686

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 29.03.2001 - 8 K 3307/96

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