Keine Durchführung einer Pflichtveranlagung bei rückwirkendem Wegfall der Steuerpflicht
Leitsatz
Liegen bei Eingang der Einkommensteuererklärung die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht mehr vor, weil die Steuerpflicht
für gewisse Einkünfte zwischenzeitlich rückwirkend entfallen ist, kommt nur eine Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8
EStG in Betracht.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist eine Veranlagung trotz Vorliegens von Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
und mehr als 800,- DM betragen, nur durch zu führen, wenn sonstige steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 92 EFG 2002 S. 92 Nr. 2 CAAAB-08631
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.06.2001 - 5 K 5721/00
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