Berücksichtigung des Verlustabzugs bei der Berechung des
Altersentlastungsbetrages
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung der positiven
Summe der Einkünfte i.S.d.
§ 24a EStG sind
die Vorschriften des Verlustausgleichs in
§ 2 Abs. 3 EStG
zu beachten.
2. Zur Ermittlung der positiven Summe
der Einkünfte als Berechnungsgrundlage für den
Altersentlastungsbetrag ist zunächst die Summe der Einkünfte zu
ermitteln, die nicht bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags zu
berücksichtigen sind, ggf. nach Vornahme eines Verlustausgleichs. Sodann
ist eine, ggf. vorhandene positive Summe der anderen, nicht nach
§ 24a EStG
ausgeschlossenen Einkünfte, zur Berechnung des Altersentlastungsbetrages
heranzuziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 699 EFG 2003 S. 699 Nr. 10 KÖSDI 2003 S. 13789 Nr. 7 MAAAB-08619
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.11.2002 - 5 K 1762/01
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