Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nichtauszahlung von Geschäftsführergehältern
Leitsatz
Die Nichtdurchführung von Gehaltsvereinbarungen läßt bei beherrschenden Gesellschaftern regelmäßig auf die Nichternsthaftigkeit
der Vereinbarung und damit auf das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung schließen.
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Gesellschaft diese nicht in der Lage
ist, die vereinbarten Geschäftsführergehälter zu zahlen, indiziert die Nichtauszahlung von Gehältern, nicht auf die mangelnde
Ernstlichkeit der Gehaltsvereinbarung.
Ein fremder Geschäftsführer würde allenfalls eine vorübergehende kurzfristige Verzögerung von Gehaltsauszahlungen akzeptieren,
wobei er zumindest angemessene Abschlagszahlungen verlangen und den Fortbestand der Krise laufend beobachten würde.
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 161 Nr. 3 FAAAB-08604
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.08.2000 - 4 K 5124/99
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