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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 4665/00 EFG 2002 S. 861

Gesetze: UmwStG § 21 Abs. 3 Nr. 2, KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, UmwStG § 21 Abs. 1, KStG § 23 Abs. 2 Nr. 2

Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener Anteile einer gemeinnützigen Körperschaft

Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) ist nach dem Verständnis des Gesetzgebers eine persönliche Steuerbefreiung.

2. § 21 Abs. 3 UmwStG in der Fassung vor dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 vom schließt die Steuerbefreiung nicht für Veräußerungsgewinne von einbringungsgeborenen Anteilen an wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftssteuer befreiten Körperschaften aus.

3. Der ermäßigte Steuersatz für Einkünfte aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gilt nicht für den Veräußerungsgewinn einbringungsgeborener Anteile an einer gemeinnützigen Körperschaft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 861
EFG 2002 S. 861 Nr. 13
LAAAB-08602

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.08.2001 - 4 K 4665/00

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