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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 243/98 EFG 2000 S. 979

Gesetze: AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 181 Abs. 1, AO § 181 Abs. 5, AStG § 18 Abs. 3, AStG § 18 Abs. 1, AStG § 10 Abs. 1, AStG § 10 Abs. 2, AStG § 14 Abs. 1

Festsetzungsverjährung bei der gesonderten Feststellung von Einkünften ausländischer Zwischengesellschaften

Leitsatz

  1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Festsetzungsfrist bei der gesonderten Feststellung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 1 AStG ist bei Nichtabgabe der Steuererklärung der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte der inländischen Gesellschaft zugerechnet werden.

  2. Der Hinweispflicht des § 181 Abs. 5 AO ist durch den Verweis auf die Norm dann hinreichend Genüge getan, wenn deutlich erkennbar ist, für welche Steuerfestsetzung die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid ist.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 979
PAAAB-08589

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.05.2000 - 4 K 243/98

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