Vereinbarung einer Pension als Festbetrag mit linearen Steigerungen
Leitsatz
1. Überhöhte Zusagen eines festen Pensionsbetrages sind ungewissen künftigen Erhöhungen von Aktivlohn i.S.v. § 6a Abs. 3 Nr.
1 Satz 4 EStG gleichzusetzen und daher die bei der Teilwertberechnung nicht zu berücksichtigen.
2. Verzichtet ein als Geschäftsführer tätiger Arbeitnehmer auf seinen Arbeitslohn zugunsten einer Pensionszahlung ohne dass
der Pensionsanspruch hinreichend abgesichert ist, bleibt der Gehaltsverzicht bei der Berechnung der Pensionszusage regelmäßig
unberücksichtigt.
3. Lineare Pensionssteigerungen die auch bereits bei Eintritt des Pensionsfalles wegen Invalidität zu zahlen wären, sind bei
der Wertermittlung der Pensionsrückstellung erst ab dem Eintritt des Versorgungsfalles nach Erreichen der Altersgrenze zu
berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 640 EFG 2003 S. 640 Nr. 9 FAAAB-08588
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.09.2002 - 4 K 2429/01
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