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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 V 138/01

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3

Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel am Umfang der Weitergeltungsanordnung für eine verfassungswidrige Norm

Leitsatz

  1. Begehrt ein Steuerpflichtiger Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids sei ernstlich zweifelhaft, weil eine bestimmte, dort angewandte Steuerrechtsnorm verfassungswidrig sei, ist als zusätzliche Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes erforderlich, wobei zwischen den Interessen des Staates an einer gleichmäßigen und vollständigen Steuererhebung und dem Anspruch des Einzelnen auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes -GG-) abzuwägen ist.

  2. Die für die Abwägung bei der Aussetzung der Vollziehung wegen (angeblicher) Verfassungswidrigkeit einer Norm geltenden Grundsätze gelten auch für die Frage, in welchem Umfang die Weitergeltungsanordnung, die das BVerfG für das (als verfassungswidrig erklärte) Vermögensteuergesetz ausgesprochen hat, Anwendung findet.

  3. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt nicht in Betracht, wenn streitig ist ob die zehnjährige Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung auch bei der Verkürzung von Vermögensteuer gilt.

Fundstelle(n):
DAAAB-08580

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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 17.04.2001 - 3 V 138/01

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