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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 2329/99 EFG 2002 S. 833

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 1, EStR Abschn. 190 Abs. 3

Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für Angehörige

Leitsatz

1. Aufwendungen für die Unterbringung und die Pflege eines unterhaltsberechtigten Angehörigen sind nur dann als zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG anzusehen, wenn der Angehörige aufgrund seiner eigenen Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die notwendigen Kosten der Unterbringung und Versorgung selbst zu tragen.

2. Das Verlangen, das Vermögen von Angehörigen bei der Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen gegenüber Angehörigen für ihren eignen Unterhalt einzusetzen, stellt im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des Vermögens bei eigenen Aufwendungen oder Aufwendungen für den Ehegatten keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar.

3. Bei Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG ist die Berücksichtigung eines Einfamilienhauses nicht durch die Verwaltungsregelung des Abschn. 190 Abs. 3 EStR ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1373 Nr. 22
EFG 2002 S. 833
EFG 2002 S. 833 Nr. 13
ZAAAB-08564

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 15.11.2001 - 3 K 2329/99

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