Berücksichtigung anrechenbarer Steuern bei Dividentenstrippinggeschäften
Leitsatz
Bei Aktien erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum mit dem Kauf der dividendenberechtigten Aktien und nicht erst mit
deren depotmäßiger Umbuchung.
Die sog. Börsenklausel des § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG alter Fassung erfasst auch die als Dividendenstripping bezeichneten Aktienkäufe,
Der allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchsnorm des § 42 AO kommt neben und im Anwendungsbereich des § 50c EStG keine eigenständige
Bedeutung zu
Allein die Tatsache, dass die Finanzverwaltung im Hinblick auf eine Entscheidungen des BFH einen Nichtanwendungserlass herausgegeben
hat, rechtfertigt es nicht, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 898 FAAAB-08523
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.01.2001 - 1 K 2287/00
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