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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 1684/00 EFG 2003 S. 1400

Gesetze: ErbStG § 12, ErbStG § 1 Satz 1 Nr. 1, ErbStG § 37 Abs. 1, BewG § 12 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung des Erbschaftsteuergesetzes 1997

Leitsatz

1. Die Rückwirkung des am in Kraft getretenen Jahressteuergesetzes 1997 auf vor Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichte Erbschaftssteuerfälle ist nicht verfassungswidrig, da der Bürger in dem Zeitpunkt auf den die Rechtsfolge zurückbezogen wird auf Grund der Entscheidung des , BStBl II 1990, 671), in dem dem Gesetzgeber die Verpflichtung auferlegt wurde, bis zum eine neue gesetzliche Regelung wegen ungleicher Bewertungsmaßstäbe zu schaffen, mit der neuen Regelung rechnen musste.

2. Gehört zum Vermächtnis des Erblassers die Übertragung eines Grundstücks, das im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr zum Nachlass gehört, erfolgt die Bewertung des Wertersatzanspruches des Vermächtnisnehmers mit dem Nennwert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1400
EFG 2003 S. 1400 Nr. 19
LAAAB-08521

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.02.2003 - 1 K 1684/00

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