Beim Vorhandensein wirtschaftlicher Verbindungen zwischen einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und einem Gewerbebetrieb
ist regelmäßig eine getrennte steuerrechtliche Beurteilung geboten, wenn die Verbindung zwischen den beiden Betrieben zufällig,
vorübergehend und ohne Nachteile für das Gesamtunternehmen lösbar ist.
Die Ablagerung von Erdaushub in größeren Mengen gegen Entgelt auf zuvor landwirtschaftlich genutzten Flächen zählt nicht mehr
zur landwirtschaftlichen Tätigkeit sondern erfüllt die Merkmale eines Gewerbebetriebes.
Selbst wenn eine wirtschaftliche Verbindung zwischen der Ablagerung von Erdaushub und dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
besteht, weil die Auffüllung der Verbesserung der Bodenbearbeitung dient, ist die betriebene Erddeponie nicht als Nebenbetrieb
der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn die Erddeponie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den Interessen der Land-
und Forstwirtschaft nicht untergeordnet ist.
Der Betrieb einer Erddeponie ist nicht als Nebenbetrieb der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn die Verbesserung der
landwirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht das eigentliche Motiv des Betriebs der Deponie, sondern bloßer Nebeneffekt ist.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 535 CAAAB-08511
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 21.08.2000 - 13 K 5395/96
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