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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 490/99

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, AO § 159 Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1

Treuhandverhältnis bei Geldanlagen

Leitsatz

1. Die konsequente Durchführung einer Treuhandabrede über Geldvermögen bedarf einer klaren Trennung von Eigenvermögen und Treugut, sodass die Begründung und Abwicklung eines Treuhandverhältnisses hinsichtlich Kapital und Zinsen für Dritte nachvollziehbar ist.

2. Ein Treuhandverhältnis muss – soll es steuerlich anerkannt werden – auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen.

3. Die Vereinbarung eines Treuhandentgeltes, die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes sind wesentliche inhaltliche Kriterien eines Treuhandverhältnisses.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAB-08510

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.01.2001 - 13 K 490/99

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