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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 6139/97 EFG 2003 S. 1190

Gesetze: InvZulG 1991 § 2 Nr. 1 AO § 12

Betriebstätte bei Mitbenutzung von Räumen.

Leitsatz

1. Die bloße Mitbenutzung von Räumen und Einrichtungen begründet, insbesondere bei einem auch privat genutzten Raum, der Teil einer Wohnung ist, für sich genommen keine Betriebsstätte.

2. Von einer jederzeitigen Verfügbarkeit einer durch Raumteiler abgetrennten Sitzecke als Büroraum kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn weitere Personen den Raum betreten und in einer Art und Weise nutzen dürfen, die einer ernsthaften geschäftlichen Betätigung (u.a. Kundenkontakte, Telefonate und Korrespondenz) entgegenstehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1190
EFG 2003 S. 1190 Nr. 16
BAAAB-08465

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 02.04.2003 - 11 K 6139/97

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