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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - VII 268/99 EFG 2003 S. 737

Gesetze: VersStG § 1 Abs. 1, VersStG § 3 Abs. 1, VersStG § 3 Abs. 2, VersStG § 6, VersStG § 9 Abs. 1

Vorausprämie als Versicherungsentgelt

Leitsatz

1. Versicherungsentgelt im Sinne von § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 VersStG liegt vor, wenn eine Leistung als Gegenleistung für die Absicherung des Versicherungswagnisses erbracht wird. Auf die Bezeichnung der Leistung als "Vorausprämie" kommt es dabei nicht an.

2. Auch die Erbringung des geschuldeten Versicherungsbeitrages durch Aufrechnung mit einer Prämienerstattung unterliegt der Versicherungssteuer.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 737
EFG 2003 S. 737 Nr. 10
JAAAB-08325

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.12.2002 - VII 268/99

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