Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 13 Unterabs. 1 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1538/91 Art. 6 Abs. 2 ZK Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 1 ZK Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK Art. 71 Abs. 2
Gewährung von Ausfuhrerstattung
Leitsatz
Die an Geflügelschlachtkörper gemäß Art. 6 Abs. 1 VO Nr. 1538/91zu stellenden Mindestanforderungen sollen insbesondere ästhetischen
Gesichtspunkten Rechnung tragen.
Weist ein Geflügelschlachtkörper einen offenen Bruch eines Knochens auf, ist eine handelsübliche Qualität im Sinne des Art.
13 Unterabsatz 1 VO Nr. 3665/87 nicht mehr gegeben.
Zur Feststellung der Beschaffenheit des Erzeugnisses Geflügel ist die Entnahme einer Stichprobe ausreichend, wenn der Ausführer
in der Ausfuhranmeldung nicht angegeben, dass die Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist,
Ein Verwertungsverbot für Mängel der Ausfuhrware, die nicht schon im Rahmen der Beschau, sondern erst im Rahmen der Begutachtung
einer Probe festgestellt werden, besteht nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-08210
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.08.2002 - IV 32/99
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