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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - II 110/02 EFG 2003 S. 110

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 Satz 8

Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids

Leitsatz

Die Vollziehung eines Steuerbescheides ist über die bereits erfolgte Aussetzung hinaus nicht aufzuheben, wenn nicht wesentliche Nachteile drohen

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 60 Nr. 1
EFG 2003 S. 110
EFG 2003 S. 110 Nr. 2
SAAAB-08199

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 02.08.2002 - II 110/02

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