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Sozialrecht; | Verkündung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes und einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
Das Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs (Schwangeren- und Familienhilfegesetz) v. ist im BGBl I S. 1398 verkündet worden und im wesentlichen am in Kraft getreten. Durch einstweilige Anordnung des 2 BvQ 16 und 17/92 wird bestimmt, daß die strafrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes (Art. 13 ff.) einstweilen nicht in Kraft treten. Damit bleibt es bis zur Entscheidung in der Hauptsache in den alten Bundesländern bei der Indikationen-Regelung der §§ 218 ff. StGB und in den neuen Bundesländern bei der Fristenregelung des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft von 1972. Das Gericht hat jedoch keine...