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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 296/99

Gesetze: FGO § 56, FGO § 76

Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Ausgangskontrolle

Leitsatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagfrist durch den Prozessbevollmächtigten kann nicht gewährt werden, wenn im Vorgang eine Ausgangskontrolle fehlt.

Beruhen strafgerichtliche Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil auf Angaben eines seinerseits Mitangeklagten, so erfordern selbstanzeigende Einwendungen gegen in Übernahme der strafgerichtlichen Feststellungen in Verbindung mit Anträgen und Zeugenvernehmung des Mitangeklagten eine Erklärung, warum dieser seine Aussage ändern werde.

Fundstelle(n):
NAAAB-08166

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.05.2002 - IV 296/99

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