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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 128/01 EFG 2002 S. 1347

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2

Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer - Fristwahrung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Leitsatz

Maßgeblich für die Fristwahrung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist der Erklärungseingang bei dem für die Einkommensteuerveranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Im Falle der Fristveräumung muss sich der Steuerpflichtige ein Verschulden seines steuerlichen Beraters - hier des Beratungsstellenleiters des Lohnsteuer-Hilfevereins zurechnen lassen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Glaubhaftmachung der entschuldbaren Fristversäumnis muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides betreffend die Fristversäumnis erfolgen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1386 Nr. 22
EFG 2002 S. 1347
EFG 2002 S. 1347 Nr. 21
PAAAB-08161

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.06.2002 - III 128/01

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