Maßgeblich für die Fristwahrung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist der Erklärungseingang bei dem für die Einkommensteuerveranlagung
zuständigen Wohnsitzfinanzamt.
Im Falle der Fristveräumung muss sich der Steuerpflichtige ein Verschulden seines steuerlichen Beraters - hier des Beratungsstellenleiters
des Lohnsteuer-Hilfevereins zurechnen lassen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die Glaubhaftmachung der entschuldbaren Fristversäumnis muss innerhalb eines Monats
ab Bekanntgabe des Bescheides betreffend die Fristversäumnis erfolgen.
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1386 Nr. 22 EFG 2002 S. 1347 EFG 2002 S. 1347 Nr. 21 PAAAB-08161
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 04.06.2002 - III 128/01
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