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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - II 313/01 EFG 2002 S. 1342

Gesetze: AO § 34, AO § 69, EStG § 38 Abs.3, EStG § 41a Abs.1 Nr.2, EStG § 42 Abs.1 Nr.1, EStG § 42d Abs.3

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von Lohnsteuer und Nebenabgaben

Leitsatz

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, die der GmbH obliegenden Pflichten zu erfüllen. dazu gehört auch die pünktliche Zahlung der fälligen Lohnsteuern und Nebenabgaben.

Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Leitungsfunktionen zwischen mehreren Geschäftsführern verantwortlich aufzuteilen. Dies gilt jedoch nicht mehr dann, wenn die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten gerät und dadurch die Verletzung steuerlicher Pflichten möglich wird.

Duldet der Geschäftführer die Geschäftsführung durch einen anderen, so hat er durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen sicher zu stellen, dass dieser die steuerlichen Verpflichtungen der GmbH ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1342
EFG 2002 S. 1342 Nr. 21
YAAAB-08158

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.05.2002 - II 313/01

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