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KG 11.06.1992
Mietrecht; | Erlaubnis zur Untervermietung (§ 549 BGB)
§ 549 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt dem Mieter von Wohnraum keinen Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untervermietungserlaubnis ( 8 RE-Miet 1946/92, WM 1992, 350).