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Finanzgericht Hamburg  v. - IV 276/00

Gesetze: FGO § 40 Abs. 1, FGO § 41, AO § 118, VwVfG § 35

Feststellung des Hauptzollamtes, Ursprungserklärungen seien zu Unrecht abgegeben worden, ist kein Verwaltungsakt; berechtigtes Interesse des Zollpflichtigen an der Beseitigung des durch die Feststellung hervorgerufenen Rechtsscheins, Entscheidung durch das Finanzgericht

Leitsatz

Die Feststellung der Hauptzollämter, ein Ursprungsnachweis sei vom Ausführer zu Unrecht abgegeben worden, kann nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.

das Hauptzollamt ist nicht berechtigt, gegenüber einem Ausführer verbindlich festzustellen, eine Ursprungserklärung sei zu Unrecht abgegeben worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAB-08114

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg v. 10.04.2002 - IV 276/00

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