Zur Anmeldung von Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz
Leitsatz
Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist erst gewährt worden, wenn und soweit dem Schuldner von der
das Zollkontingent überwachenden Stelle mitgeteilt worden ist, dass seine Waren beim Zollkontingent berücksichtigt worden
sind.
Jeder Zollschuldner, der Einfuhrwaren zum Kontingentzollsatz anmeldet, muss unabhängig vom Zeitpunkt der Eröffnung des Kontingents
und vom Zeitpunkt der Zollanmeldung damit rechnen, dass die Waren nicht mehr auf das Kontingent angerechnet werden können.
Die Erschöpfung des Kontingents begründet deshalb keinen besonderer Fall im Sinne des Art. 905 Zollkodex-DVO.
Fundstelle(n): PAAAB-07993
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.07.2001 - IV 50/99
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